IndieSuisse.ch - Statuten

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STATUTEN DES VEREINS „INDIESUISSE“  

1 NAME, SITZ UND ZWECK

1.1 Unter dem Namen «IndieSuisse» besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des Vereins befindet sich an seiner Geschäftsstelle.

1.2 Der Verein bezweckt:

  • Die Anerkennung, Unterstützung und Förderung des Schweizer Musikschaffens in allen Genres.
  • Die Zusammenfassung, den Schutz und die Förderung kleiner und mittlerer unabhängiger Unternehmen der gesamten Schweizer Musikbranche, die ihren Sitz in der Schweiz haben und im Bereich der aufgezeichneten Musik tätig sind, also z.B. Musikproduzenten, Musikvertriebe, Musikverlage etc.
  • Die Unterstützung seiner Mitglieder in der Wahrnehmung ihrer kulturellen Aufgaben und ihrer sonstigen gemeinsamen Belange. Der Verein vertritt die branchen- und betriebsbezogenen Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit sowie gegenüber der Legislative, der Exekutive und anderen Verbänden. Der Verein unterstützt seine Mitglieder im Rahmen seines Aufgabenbereiches in ihrem Geschäftsbetrieb mit Rat, Hilfestellungen und Informationen über die Marktentwicklung.
  • Die Vertretung der branchen- und betriebsbezogenen Interessen seiner Mitglieder in Medien, Markt und Politik, sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen in verschiedenen Bereichen.

2 MITGLIEDER
2.1 Der Verein besteht aus:
1.) Einzelmitgliedern
2.) Gruppenmitgliedern
3.) Ehrenmitgliedern

2.1.1 Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die Unternehmer nach Maßgabe des § 1.3 dieser Statuten sind oder den Verein in sonstiger Weise in seinen Zielen gemäss Statuten unterstützen wollen.

2.1.2 Gruppenmitglieder bestehen aus Zusammenschlüssen (z.B. Musikproduzenten, Hersteller, Musikvertriebe, Musikverlage etc.) von natürlichen Personen und juristischen Personen.

2.1.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht oder für die aktuelle Schweizer Musik grosse Leistungen vollbracht haben. Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, jedoch ohne den Mitgliederbeitrag entrichten zu müssen.

2.2 Der Erwerb der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.

2.3 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftliche Anmeldung an die Geschäftsleitung durch den Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Neumitglieds ohne Begründung ablehnen.

2.4 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsleitung. Er kann jederzeit erfolgen, sofern das Mitglied allen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist. Der Mitgliederbeitrag ist jeweils für ein ganzes Jahr geschuldet. Dies gilt auch bei vorzeitigem Austritt aus dem Verein.

2.5 Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder die Vereinstätigkeit behindern, ausschliessen. Der Ausschluss kann ohne Angaben von Gründen erfolgen. Ausgeschlossene Mitglieder haben die Möglichkeit an der nächsten Mitgliederversammlung (MV) einen neuen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen.

2.6 Alle Mitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht im Rahmen der MV. Die Gruppenmitglieder und juristischen Personen üben das Stimmrecht über einen bevollmächtigten Vertreter aus.

2.7 Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Jahresbeitrag gilt für ein Geschäftsjahr.

3 MITTEL, RECHNUNG UND HAFTUNG

3.1 Die finanziellen Mittel des Vereins stammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Betriebserträgen
  • Unterstützungsbeiträgen von Einzelpersonen (Gönner), privaten und öffentlichen Institutionen
  • Zuwendungen jeglicher Art

3.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.

3.3 Ein Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. Stichtag für den Buchhaltungsabschluss ist der 31. Dezember.

3.4 Zur Prüfung der Buchhaltung wird von der MV ein Revisor gewählt, welcher die Bücher des Vereins auf Veranlassung des Vorstands prüft. Auf eine Revisionsstelle wird verzichtet.

3.5 Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

4 ORGANISATION
4.1 Die Organe des Vereins sind:
A) Mitgliederversammlung
B) Vorstand

4.1.1 Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins.

4.1.2 Die ordentliche MV findet einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Das Datum der MVmuss den Mitgliedern drei Monate vor Stattfinden bekannt gegeben werden. Die Einladung mit Bekanntgabe der Traktanden erfolgt schriftlich oder per E-Mail an alle Mitglieder und muss spätestens 14 Tage vor der MV bei den Mitgliedern eintreffen. Anträge der Mitglieder mussen bis spätestens 7 Tage vor der MV bei der Geschäftsstelle eintreffen.

4.1.3 Der MV stehen folgende nicht delegierbare Aufgaben zu:

  • Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets
  • Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages
  • Wahlen des Vorstandes und der Revisoren
  • Statutenänderung
  • Beschlussfassung über alle anderen von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Traktanden
  • Behandlung der Mitgliederanträge, welche vom Vorstand abgelehnt worden sind

4.1.4 Die Vereinsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der offen abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Einzel- und Gruppenmitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen je eine Stimme. Bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verband ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

4.1.5 Für eine Statutenänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

4.1.6 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin den Stichentscheid.

4.1.7 Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Vorstandsmitglieder und Geschäftsleitung kein Stimmrecht. In den übrigen Angelegenheiten haben sie je eine Stimme, sofern sie Mitglied des Vereins sind.

4.1.8 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

  • wenn es eine ordentliche MV beschliesst
  • wenn es der Vorstand beschliesst
  • zur Auflösung des Vereins
  • wenn mindestens 20% der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der geforderten Traktanden an den Vorstand stellen

4.1.9 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innert 8 Wochen nach Antrag durchzuführen. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich (e-mail ausreichend) und mit Angabe der Traktanden einzuladen.

4.1.10 Den Vorsitz der MV führt der Präsident / die Präsidentin oder, wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident des Vereins. Über die MV wird Protokoll geführt.

4.1.11 Die schriftliche Beschlussfassung (Urabstimmung) ist zulässig, sofern mehr als die Hälfte aller Vereinsmitglieder zustimmt. Abstimmung via e-mail oder sonstiger elektronischer Kommunikation ist zulässig. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Geschäftsstelle die jeweils aktuelle Wohn- und e-mail-Adresse mitzuteilen.

4.2 Der Vorstand wird jeweils für ein Jahr gewählt und besteht aus 5-9 Mitgliedern. Wiederwahl ist möglich, es besteht jedoch eine Amtszeitbeschränkung von 16 Jahren für die Vorstandsmitglieder, für den Präsidenten / die Präsidentin besteht eine solche von 20 Jahren.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Dem Vorstand gehören an:

  • PräsidentIn
  • VizepräsidentIn
  • Vorstandsmitglieder

4.2.1 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der MV oder anderen Organen vorbehalten sind und insbesondere die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins
  • Organisation des Vereinsbetriebes gemäss den Statuten und Beschlüssen der MV
  • Bestimmung und Kontrolle der Geschäftsleitung und Festlegung ihrer Kompetenzen
  • Schaffen von Dienstleistungs- oder Korrespondenzstellen
  • Regelung der Zeichnungsbefugnisse
  • Vorbereitung und Einberufung der MV
  • Erstellung und Kontrolle des Jahresbudgets

4.2.2 Die Vorstandsmitglieder können für ihre Arbeit entschädigt werden und erhalten ihre Spesen ersetzt.

4.2.3 Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche (e-mail ausreichend) und rechtzeitige Einladung des Präsidenten, unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit der Sitzung, so oft es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlusse erfolgen mit einfachem Mehr. Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.

4.2.4 Zirkularbeschlüsse über den Korrespondenzweg sind möglich. Diese müssen jedoch von der Mehrheit des Gesamtvorstands gefasst und schriftlich festgehalten werden.

4.2.5 Der Vorstand hat das Recht, Personen ohne Stimmrecht an seine Sitzungen einzuladen und Arbeitsgruppen zu bilden.

4.2.6 Der Vorstand kann einen Ausschuss und für besondere Aufgaben weitere Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese stehen unter der Aufsicht des Vorstandes. Die Beschlüsse des Ausschusses oder der Kommissionen werden schriftlich festgehalten.

4.2.7 Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder zu Protokoll einer Vorstandssitzung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so bedarf es der Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung nur, wenn die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter fünf (5) sinkt. In diesem Fall hat der Vorstand binnen dreier Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für den Ablauf der restlichen Amtszeit des Vorstandes für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues nachzuwählen ist. Die Vorschriften für das ordentliche Wahlverfahren gelten auch für die Nachwahl.

4.3 Die Führung der Vereinsgeschäfte obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann die Führung der Vereinsgeschäfte an eine Geschäftsleitung delegieren.

4.3.1 Die Wahl der Geschäftsleitung obliegt dem Vorstand. Der Vorstand regelt die Aufgaben, Kompetenzen, Rechte und Pflichten der Geschäftsleitung in einem separaten Vertrag.

4.3.2 Die Geschäftsleitung ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich. Sie koordiniert die Vereinstätigkeiten und Kommunikation und führt die Vorstandsbeschlüsse aus.

5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2/3-Mehrheit einer MV beschlossen werden. Zu diesem Zweck ist eigens eine ausserordentliche MV einzuberufen. Der Vorstand vollzieht die anschliessende Liquidation.

5.2 Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die MV. Das Vermögen soll nach Möglichkeit gemeinnützigen Vereinen/Institutionen überwiesen werden, die im Sinne des Vereinszwecks tätig sind.

5.3 Allfällige Streitigkeiten innerhalb des Vereins (alle Organe), die nicht durch den Vorstand bereinigt werden können, werden durch die MV behandelt und definitiv entschieden.
Die Statuten treten mit der Gründerversammlung am 17.2.2014 in Kraft.

Fribourg, 17.02.2014
Der Vorstand